Leistungen

Aufgaben und Pflichten des Verwalters von Wohnungseigentümergemeinschaften setzen mehr denn je sachliche und fachliche Qualifikation besonders im Hinblick auf die durchzuführende wirtschaftliche Verwaltertätigkeit einschließlich der technischen Werterhaltung der Objekte voraus.

Die nachfolgenden Tätigkeitsmerkmale im kaufmännischen und technischen Bereich sind vorbehaltlich anders lautender Regelungen in den Teilungserklärungen / Verwalterverträgen durch die Verwaltergebühr abgegolten:

A: Allgemeine Verwaltung - Geschäftsführung
  1. Durchführung einer Verwaltertätigkeit als entgeltliche Geschäftsbesorgung nach § 675 BGB,
  2. Sicherstellung der Versorgung und Entsorgung des Anwesens,
  3. Pflege und Weiterführung der notwendigen Verwaltungsunterlagen,
  4. Übernahme von Verwaltungsunterlagen bei Verwalterwechsel,
  5. Einrichten und Weiterführen einer Ablageordnung für Verwaltungsunterlagen,
  6. Herausgabe aller übernommenen, erlangten und erstellten Verwaltungsunterlagen nach Beendigung der Verwaltungslaufzeit (§ 667 BGB),
  7. Gewährung von Einsicht in die Verwaltungsunterlagen bei Verwalterwechsel,
  8. Durchführung von Informationsgesprächen mit den Wohnungseigentümern,
  9. Abwehr von Störungen und Schäden innerhalb und außerhalb des Anwesens,
  10. Entgegennahme von Beschwerden und Schlichtungsbemühungen bei Streitigkeiten innerhalb der Eigentümergemeinschaft,
  11. Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellungen, soweit sie das Verwaltungsobjekt betreffen,
  12. Maßnahmen treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils erforderlich sind,
  13. Geltendmachung gerichtlicher oder außergerichtlicher Ansprüche, sofern der Verwalter hierzu ermächtigt ist,
  14. Verhandlung mit Behörden und Versorgungsunternehmen, in Gebührenfragen, Energielieferungsfragen und ordnungsrechtlichen Fragen,
  15. Dienstleistungs- und Lieferantenverträge im Namen der Eigentümergemeinschaft abschließen und auflösen,
  16. Erklärungen abgeben zur Duldung aller Maßnahmen, die zur Herstellung einer Fernsprechteilnehmereinrichtung, Rundfunk- und Fernseheinrichtung oder eines Energieversorgungsanschlusses erforderlich sind.
B: Kaufmännische Verwaltung
  1. Ermittlung der Heiz- und Warmwasserkosten nach der Heizkostenverordnung und Abrechnung der Kosten an die Eigentümer,
  2. Gesamter mündlicher und schriftlicher Verkehr mit den Eigentümern,
  3. Pünktliche Bezahlung aller das Anwesen betreffenden Bewirtschaftungskosten und Annuitäten nach vorheriger Prüfung,
  4. Gesamter Verkehr mit den Behörden, soweit es das Anwesen betrifft,
  5. Prüfung des Versicherungsbedarfes,
  6. Abschluss und Kündigung von Versicherungsverträgen für das Anwesen im Einvernehmen mit der Eigentümergemeinschaft
  7. Abwicklung von Schadensfällen mit Versicherungsgesellschaften und Dritten,
  8. Einstellung und Entlassung, Anweisung und Überwachung von Hilfskräften (Hausmeister und dgl.),
  9. Beschaffung der für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung erforderlichen Gebrauchsgegenstände (wie Geräte für Hausmeister) und Versorgungsgüter (wie Heizöl),
  10. Erfassung aller Zahlungsvorgänge,
  11. Durchführung aller Aufgaben der §§ 27 und 28 WEG sowie der Vereinbarungen der Teilungserklärungen,
  12. Abhaltung einer jährlichen Eigentümerversammlung,
  13. Erstellung eines Wirtschaftsplanes und einer Jahresabrechnung,
  14. Ansammlung und verzinsliche Anlage einer Instandhaltungsrücklage.
C: Technische Verwaltung
  1. Regelmäßige Überwachung des baulichen Zustandes (ggf. unter Hinzuziehung Sachkundiger auf Rechnung der WEG),
  2. Vergabe und Überwachung aller notwendigen Reparaturen unter Auswahl geeigneter Fachfirmen,
  3. Abschluss von Wartungsverträgen und Vergabe von Wartungsarbeiten,
  4. Vorausplanung a-periodischer Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen.